zu Ihren Fördermöglichkeiten
über den AVGS
Der AVGS, kurz für Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, wird von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter ausgestellt. Der Gutschein bescheinigt Ihnen Ihre Fördermöglichkeit, um an einer Bildungsmaßnahme oder einem Coaching teilzunehmen.
Sie haben einen verbindlichen Rechtsanspruch auf einen AVGS, wenn Sie seit mindestens 6 Wochen Arbeitslosengeld 1 (ALG I) von der Bundesagentur für Arbeit beziehen oder Kunde des Jobcenters sind. Wenden Sie sich dazu einfach direkt an Ihren zuständigen Sachbearbeiter. Es hilft ihm und damit auch Ihnen bei der Beantragung, wenn Sie die Beschreibung des gewählten Angebots in der unten aufgeführten PDF-Datei vorlegen.
Ihren AVGS können Sie jedoch auch schon vorher im Rahmen einer Ermessensleistung erhalten, Sie müssen also nicht erst die 6 Wochen abwarten. Die Agentur für Arbeit ist hierbei i.d.R. sehr hilfsbereit.
Auch wenn kein Rechtsanspruch besteht, gewährt die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter häufig einen AVGS (sogenannte Ermessensleistung). Sie können ihn bereits ab dem ersten Tag, an dem Sie arbeitssuchend gemeldet sind, erhalten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Ihr Arbeitsvertrag gekündigt ist und Sie noch kein Arbeitslosengeld beziehen.
Außerdem können auch alle von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen einen AVGS erhalten.
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